Satzung des Bowlingvereins Brackwede von 1976 e.V.
Stand 06.Juli 2016
"Bowlingverein Brackwede von 1976 e.V.".
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld unter der
Nr. 20 VR 1841 eingetragen und hat seinen Sitz in Bielefeld - Brackwede.
des Bowlingsports. Insbesondere setzt er sich für die Betreuung der Jugend ein.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen verwirklicht.
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
ausschließlich und unmittelbar diesem Zweck zu dienen. Gewinne dürfen nicht erstrebt
werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Antragstellung bedingt die Anerkennung der Vereinssatzung.
Aufgenommene Mitglieder erhalten die Vereinssatzung zum Selbstkostenpreis.
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf
Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung. Die Ehrenmitglieder
genießen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sie sind jedoch von der
Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten
Zahlung des Vereinsbeitrages.
Kündigung ist schriftlich einzureichen.
bis d) angeführten Ausschließungsgründen verstoßen wird, und zwar:
schließt die satzungsmäßigen Rechte für die Dauer des Verzuges aus. Erst nach der
Erfüllung der Zahlungsverpflichtung treten die satzungsmäßigen Rechte wieder in
Kraft.
beeinträchtigendes Verhalten.
Rechtfertigung zu geben. Dem Mitglied ist der Ausschluss aus dem Verein unter Angabe
der Gründe durch Einschreiben bekanntzugeben.
Ältestenrates zulässig. Die Anrufung muss innerhalb von vier Wochen nach
Bekanntgabe des Ausschlusses erfolgen. Die Anrufung des Ältestenrates geschieht
durch Eingabe an den Vereinsvorsitzenden.
Sollte eine Regelung der Angelegenheit durch den Ältestenrat nicht möglich sein,
entscheidet die Jahreshauptversammlung endgültig über den Ausschluss.
beschließt.
Der Vorstand besteht aus:
Kassenwart/in
Sportwart/in
Lehrwart/in
Jugendsportwart/in
Frauensportwart/in
Pressewart/in
Schriftführer/in
geschäftsführenden Vorstand. Gerichtlich und außergerichtlich (gem. § 26 BGB) vertritt
den Verein der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende mit a) Kassenwart/in oder
im Verhinderungsfalle b) dem/der Sportwart/in.
eingetragen ist. Der Vorstand soll sich nach zwei Jahren zur Neuwahl stellen. Sind
mehrere Wahlvorschläge eingegangen, ist die Wahl mittels Stimmzettel geheim
vorzunehmen. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (51%). Bei
Stimmengleichheit oder Nichterreichen der Mehrheit findet ein 2. Durchgang statt.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Hauptversammlung und des Gesamtvorstandes decken muss. Die übrigen Mitglieder
des Vorstandes erledigen die ihnen nicht ausdrücklich durch die Satzungen zugeteilten
Aufgaben nach den allgemeinen und besonderen Weisungen des/der 1. Vorsitzenden.
1.Vorsitzende und in dessen Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung der/die 2.
Vorsitzende (im Verhinderungsfall siehe §8, 3a).
Soweit es sich um allgemeine Schriftstücke handelt, die zur laufenden Verwaltung
gehören, wie Einladungen, Sitzungen, Sportberichte, Ausschreibungen für sportliche
Wettkämpfe usw., unterschreiben die Vorstandsmitglieder für ihre Fachbereiche.
Fertigung des Protokolls der Jahreshauptversammlung und sonstige Niederschriften über
Sitzungen und Beratungen (Beschlussbuch etc.).
Kassenbelege verantwortlich. Jede Ausgabe ist von dem/der Vorsitzenden durch
Gegenzeichnung zu genehmigen.
in und der/die Frauensportwart/in leiten nach Absprache mit dem/der Sportwart/in, in
ihrem Fachbereich, die Veranstaltungen.
Tageszeitungen. Veröffentlichungen aller Art, die dem Verein irgendwelche Verpflichtungen
oder Bindungen auferlegen, müssen vorher von dem/der Vorsitzenden
genehmigt werden.
Ende März des neuen Geschäftsjahres, stattzufinden. Teilnahmeberichtigt ist jedes
Mitglied. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet ein
abgegebenen Stimmen erforderlich.
Vorstandes einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor Stattfinden durch
schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder per Textform zu erfolgen.
In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.
Diese Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte erfassen:
Geschäftsanweisung des D.K.B. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, wobei Satzungsänderungen und Beschlüsse wörtlich aufgeführt werden
müssen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben. Von dem
Protokoll ist jedem Vereinsmitglied innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung
eine Abschrift in Textform einzusenden.
schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers einzureichen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt. Sie wird nach
Beschluss des Vorstandes von dem/der 1. Vorsitzenden ohne Verzögerung schriftlich
einberufen.
wenn:
Der Antrag ist an den/die 1. Vorsitzende/n des Vereins zu richten. Im Falle a) ist der
Antrag von 3 Mitgliedern des Ältestenrates, im Falle b) von sämtlichen Antragstellern zu
unterzeichnen.
Jahreshauptversammlung. Die Bestimmungen des § 10 gelten entsprechend.
dem/der Sportwart/in vorgenommen.
für den ordnungsgemäßen Liga-Ablauf seiner Mannschaft zuständig ist.
am Liga-Betrieb teilnehmenden Mannschaften sowie dem/der Lehrwart/in und dem/der
Sportwart/in gebildet.
den/der Sportwart/in den Jahresplan über sportliche Veranstaltungen der Hauptversammlung
vor.
nach den Richtlinien der F.I.Q., nach der Sportordnung des D.K.B. und nach der Sportordnung
des W.B.U. zu richten haben, verantwortlich. Beschlüsse des Sportausschusses
bedürfen der Genehmigung des Vereinsvorstandes. Leiter/in des Sportausschusses ist
der/die Sportwart/in, der/die auch die Sportausschussversammlung leitet.
bestätigte Mitglieder.
persönlichen Streitigkeiten zwischen' den Vereinsmitgliedern. Es können ihm darüber
hinaus durch Beschluss der Mitgliederversammlung besondere Einzelaufgaben
übertragen werden. Der Ältestenrat ist ferner berechtigt, begründete Anträge auf
Ernennung von Ehrenmitgliedern dem Vereinsvorstand einzureichen.
Diese haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte zu· prüfen und dem Vorstand und der
Jahreshauptversammlung eingehend Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, jederzeit
in die Kassenprüfung Einsicht zu nehmen.
Sofortige Wiederwahl ist unzulässig.
Mitgliederversammlung entscheiden.
dieser bekanntzugeben. Wird der Antrag auf Auflösung aus Mitgliederkreisen gestellt, so
ist der Antrag mindestens von einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet dem Vorstand
einzureichen. Dem Antrag ist eine schriftliche Begründung beizugeben.
ordentlichen Mitglieder anwesend sind und hiervon drei Viertel für die Auflösung stimmen.
binnen zwei Wochen eine neue Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
fällt das verbleibende Vermögen des Vereins ausschließlich gemeinnützigen und
sportlichen Zwecken zu.
Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
sportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit,