Satzung des Bowlingverein Brackwede von 1976 e.V.

 beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 21.02.2022

 

 

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Name, Sitz des Vereins, Mitgliedschaft 3
  • 2 Zweck des Vereins 3
  • 3 Grundsätze 3
  • 4 Haftung 4
  • 5 Organe des Vereins 4
  • 6 Mitglieder 4
  • 7 Aufnahme, Austritt, Ausschluss 4
  • 7.1 Aufnahme 4
  • 7.2 Austritt 5
  • 7.3 Ausschluss 5
  • 8 Beiträge 5
  • 9 Mitgliederversammlung 6
  • 10 Vorstand, Geschäftsdauer, Amtsdauer 7
  • 11 Geschäftsverteilung der Organe des Vereins 7
  • 12 Sportbetrieb 8
  • 13 Kassenprüfer 8
  • 14 Datenschutz 8
  • 15 Auflösung des Vereins 8

 

 

 

Aus Gründen der Lesbarkeit werden im Folgenden weitgehend männliche Bezeichnungen verwendet. Natürlich sind in jedem Falle weibliche wie männliche und diverse Personen gleichermaßen gemeint und angesprochen. Wir bitten darum die jeweils anderen Fassungen mitzudenken.

 

 

  • 1 Name, Sitz des Vereins, Mitgliedschaft
  1. Der Verein führt den Namen „Bowlingverein Brackwede von 1976 e.V.“, nachfolgend auch „BV Brackwede“ genannt.
  2. Als Gründungstag und -jahr gilt der 11. Dezember 1976.
  3. Er hat seinen Sitz in Bielefeld - Brackwede und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld unter der Nr. 20 VR 1841 eingetragen.
  4. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
  5. Der BV Brackwede ist Mitglied
    1. des Deutschen Kegelbundes e.V. (D.K.B.)
    2. der Westdeutschen Bowling Union e.V. (W.B.U.)
    3. des Stadtsportbundes Bielefeld
    4. der Sporthilfe e.V. des Landessportbundes (L.S.B.)

Der BV Brackwede erkennt deren Satzungen, Ordnungen und Richtlinien an. 

  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein bezweckt die Zusammenfassung der Bowlingspieler zur planmäßigen Pflege des Bowlingsports. Insbesondere setzt er sich für die Betreuung der Jugend ein. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein steht auf dem Boden des Amateursports und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach §59 AO.
  3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vereinseigene Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen sowie alle Einnahmen haben ausschließlich und unmittelbar diesem Zweck zu dienen. Gewinne dürfen nicht erstrebt werden. Die Mittel des Vereins dürfen, gemäß §55 AO, nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  6. In parteipolitischer und konfessioneller Hinsicht ist der Verein streng neutral. 
  • 3 Grundsätze
  1. Im BV Brackwede sind gleichberechtigt weibliche, männliche und diverse Funktionsträger ehrenamtlich tätig.
  2. Die Sportler werden angehalten, Fairness sowie gegenseitige Achtung und Toleranz zu üben. Der BV Brackwede trägt dazu bei, den Grundgedanken des Sports und damit Humanität und Völkerverständigung zu verbreiten und zu fördern.
  • 4 Haftung
  1. Der BV Brackwede haftet nicht für Schäden oder für Verluste, die den Sportlern oder Funktionären bei Ausübung ihres Sports bzw. bei Veranstaltungen des Vereins entstehen. Es sei denn, solche Schäden oder Verluste sind durch Versicherungen gedeckt. In diesen Fällen ist der BV Brackwede gehalten, die eventuellen Rechte der Geschädigten im eigenen Namen geltend zu machen.
  2. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 
  • 5 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins bestehen aus
  1. der Mitgliederversammlung
  2. dem Vorstand (§10 Absatz 2)
  3. dem erweiterten Vorstand (§10 Absatz 3)
  4. Die Mitglieder der Organe des BV Brackwede üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch zweckfremde und unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die gewählten Organ-Mitglieder können einen Antrag den Ersatz der ihnen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Aufwendungen stellen. 
  • 6 Mitglieder
  1. Der Verein besteht aus
    1. ordentlichen Mitgliedern
    2. Ehrenmitgliedern
  2. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich um die Entwicklung des Bowlingsports und des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung. Die Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sie sind jedoch von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit. 
  • 7 Aufnahme, Austritt, Ausschluss
  • 7.1 Aufnahme
  1. Dem Verein kann auf schriftlichen Antrag beigetreten werden. Die Antragstellung setzt die Anerkennung der Vereinssatzung voraus.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Antragsannahme durch den geschäftsführenden Vorstand zum beantragten Eintrittsdatum. Die Antragsannahme wird dem neuen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  3. Bei jugendlichen Mitgliedern welche laut § 2 BGB nicht Volljährig sind, ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach §6 erlischt durch Auflösung des Vereins §15, nach Austritt §7.2 oder durch Ausschluss §7.3. 
  • 7.2 Austritt
  1. Der Austritt kann durch eine Kündigung erfolgen. Diese ist bis spätestens sechs Wochen vor Geschäftsjahresende schriftlich beim ersten Vorsitzenden einzureichen.
  2. Die Kündigung ist dem Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu bestätigen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Ableben eines Mitgliedes. 
  • 7.3 Ausschluss
  1. Der geschäftsführende Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn gegen die unter a) bis d) angeführten Ausschließungsgründen verstoßen wird.
    1. Nichtzahlung von Vereinsbeiträgen nach vorheriger Mahnung. Zahlungsverzug schließt die satzungsmäßigen Rechte für die Dauer des Verzuges aus. Erst nach der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung treten die satzungsmäßigen Rechte wieder in Kraft.
    2. Grober Verstoß gegen sportliche Kameradschaft und Disziplin.
    3. Unehrenhaftes, ungebührliches, das Ansehen und die Belange des Vereins beeinträchtigendes Verhalten.
    4. Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes und Verstoß gegen die Satzung.
  1. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben und ist vom geschäftsführenden Vorstand anzuhören.
  2. Dem Mitglied ist der Ausschluss unter Angabe der Gründe durch Einschreiben vom geschäftsführenden Vorstand bekannt zu geben. 
  • 8 Beiträge
  1. Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der BV Brackwede Beiträge.
  2. Die Höhe und Fälligkeiten der Beiträge wird im Rahmen der Beitragsordnung geregelt. Welche vom Vorstand vorgestellt und durch die Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
  3. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins. Die Zahlungen sind fristgerecht an den BV Brackwede zu entrichten. 
  • 9 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), ist möglichst im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Der Termin der Mitgliederversammlung ist möglichst bereits zu Beginn des Geschäftsjahres festzulegen und bekannt zu machen.
  3. Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt.
  5. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden gemäß Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor Stattfinden durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder zu erfolgen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.
  7. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen welches von dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Dabei müssen Satzungsänderungen und Beschlüsse wörtlich aufgeführt werden.
  8. Eine Abschrift dieses Protokoll ist jedem Vereinsmitglied innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung in Textform zusenden.
  9. Anträge zur Jahreshauptversammlung können alle Mitglieder bis spätestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim 1. Vorsitzenden in schriftlicher Form (E-Mail und oder Brief) einreichen.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf des Vorstandes stattfinden. Sie wird nach Beschluss vom 1. Vorsitzenden ohne Verzögerung schriftlich einberufen.
  11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss darüber hinaus vom 1. Vorsitzenden umgehend einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins die Einberufung beantragen. Der Antrag ist an dem 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten und ist von sämtlichen Antragstellern zu unterzeichnen.
  12. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), behandelt aber nur das in dem Antrag aufgeführte Thema und dessen Folge.
  13. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange 50% der zu Beginn anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder/Delegierten noch an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  14. Die Mitglieder nach §6 Absatz 1 erlangen ab einem Alter von 14 Jahren das Stimmrecht für die Mitgliederversammlung.  
  • 10 Vorstand
  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand nach Absatz 2 und dem erweiterten Vorstand nach Absatz 3.
  2. Der geschäftsführende Vorstand, besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. den Sportwarten
    2. der Jugendwarte
    3. dem Schriftführer
    4. dem Medienwart
    5. die Beisitzer (je angefangene 30 Mitglieder = 1 Beisitzer)
  2. Eine Personalunion zwischen den Ämtern a) bis e) ist ausgeschlossen.
  3. Gerichtlich und außergerichtlich (gem. § 26 BGB) vertreten den Verein

            mindestens zwei der drei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder laut Absatz 2

 

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nach der Amtszeit möglich.
  2. Wahlberechtigt für ein Amt im Vorstand sind die Mitglieder nach §6 Absatz 1 die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und im Vereinsregister eingetragen ist.
  4. Sind mehrere Wahlvorschläge eingegangen, dann ist die Wahl mittels Stimmzettel geheim vorzunehmen.
  5. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der laufenden Amtsperiode haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einzusetzen.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 
  • 11 Geschäftsverteilung der Organe des Vereins
  1. Der 1. Vorsitzende hat die Gesamtleitung, die sich mit den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Gesamtvorstandes decken muss. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes erledigen die ihnen nicht ausdrücklich durch die Satzungen zugeteilten Aufgaben nach den allgemeinen und besonderen Weisungen des 1. Vorsitzenden.
  2. Unterschriftsbefugnis hat für den Geschäftsbereich grundsätzlich nur der 1. Vorsitzende und in dessen Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Weiteren Verhinderungsfall der Kassenwart beziehungsweise in dessen Verhinderung einer der Sportwarte. Soweit es sich um allgemeine Schriftstücke handelt, die zur laufenden Verwaltung gehören, wie Einladungen, Sitzungen, Sportberichte, Ausschreibungen für sportliche Wettkämpfe usw., unterschreiben die Vorstandsmitglieder für ihre Fachbereiche selbst.
  3. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten. Hierzu gehören besonders die Fertigung des Protokolls der Jahreshauptversammlung und sonstige Niederschriften über Sitzungen und Beratungen.
  4. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und der Kassenbelege verantwortlich.
  5. Die Sportwarte regeln die bowlingsportlichen Veranstaltungen. 
  • 12 Vereinsordnungen
  1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig. 
  • 13 Kassenprüfer
  1. In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte zu prüfen und dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung eingehend Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen.
  2. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Bei der Initialwahl wird der erste Kassenprüfer für nur ein Jahr gewählt.
  3. Nach Ausscheiden des ersten Kassenprüfers übernimmt dieses Amt der zweite Kassenprüfer.
  4. Eine sofortige Wiederwahl ist unzulässig.
  5. Mitglieder des Vorstandes können nicht das Amt des Kassenprüfers übernehmen. 
  • 14 Datenschutz
  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein persönliche Daten und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden EDV-technisch gespeichert. Sonstige Informationen werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummern und E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegen steht.
  1. Beim Austritt werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds nach 12 Monaten aus der Mitgliederliste gelöscht.
  2. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerlichen Bestimmungen ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.  
  • 15 Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Bowlingverein Brackwede von 1976 e.V. kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden.
  2. Der Auflösungsantrag ist in die Tagesordnung aufzunehmen und in der Einladung zu dieser bekannt zu geben. Wird der Antrag auf Auflösung aus Mitgliederkreisen gestellt, so ist der Antrag mindestens von einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet dem Vorstand einzureichen. Dem Antrag ist eine schriftliche Begründung beizugeben.
  3. Der Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind und hiervon drei Viertel für die Auflösung stimmen.
  4. Sind trotz ordnungsgemäßer Einladung weniger als zwei Drittel erschienen, so muss binnen 2 Wochen eine neue Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  5. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereins ausschließlich gemeinnützigen und sportlichen Zwecken zu.

     

     

     

    Stand vom 21. Februar 2022

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Inhaltsverzeichnis

    • 1 Name, Sitz des Vereins, Mitgliedschaft 3
    • 2 Zweck des Vereins 3
    • 3 Grundsätze 3
    • 4 Haftung 4
    • 5 Organe des Vereins 4
    • 6 Mitglieder 4
    • 7 Aufnahme, Austritt, Ausschluss 4
    • 7.1 Aufnahme 4
    • 7.2 Austritt 5
    • 7.3 Ausschluss 5
    • 8 Beiträge 5
    • 9 Mitgliederversammlung 6
    • 10 Vorstand, Geschäftsdauer, Amtsdauer 7
    • 11 Geschäftsverteilung der Organe des Vereins 7
    • 12 Sportbetrieb 8
    • 13 Kassenprüfer 8
    • 14 Datenschutz 8
    • 15 Auflösung des Vereins 8

     


     

    Aus Gründen der Lesbarkeit werden im Folgenden weitgehend männliche Bezeichnungen verwendet. Natürlich sind in jedem Falle weibliche wie männliche und diverse Personen gleichermaßen gemeint und angesprochen. Wir bitten darum die jeweils anderen Fassungen mitzudenken.

     

     

    • 1 Name, Sitz des Vereins, Mitgliedschaft
    1. Der Verein führt den Namen „Bowlingverein Brackwede von 1976 e.V.“, nachfolgend auch „BV Brackwede“ genannt.
    2. Als Gründungstag und -jahr gilt der 11. Dezember 1976.
    3. Er hat seinen Sitz in Bielefeld - Brackwede und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld unter der Nr. 20 VR 1841 eingetragen.
    4. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
    5. Der BV Brackwede ist Mitglied
      1. des Deutschen Kegelbundes e.V. (D.K.B.)
      2. der Westdeutschen Bowling Union e.V. (W.B.U.)
      3. des Stadtsportbundes Bielefeld
      4. der Sporthilfe e.V. des Landessportbundes (L.S.B.)

    Der BV Brackwede erkennt deren Satzungen, Ordnungen und Richtlinien an.

     

     

    • 2 Zweck des Vereins
    1. Der Verein bezweckt die Zusammenfassung der Bowlingspieler zur planmäßigen Pflege des Bowlingsports. Insbesondere setzt er sich für die Betreuung der Jugend ein. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
    2. Der Verein steht auf dem Boden des Amateursports und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach §59 AO.
    3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Vereinseigene Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen sowie alle Einnahmen haben ausschließlich und unmittelbar diesem Zweck zu dienen. Gewinne dürfen nicht erstrebt werden. Die Mittel des Vereins dürfen, gemäß §55 AO, nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    6. In parteipolitischer und konfessioneller Hinsicht ist der Verein streng neutral.

     

     

    • 3 Grundsätze
    1. Im BV Brackwede sind gleichberechtigt weibliche, männliche und diverse Funktionsträger ehrenamtlich tätig.
    2. Die Sportler werden angehalten, Fairness sowie gegenseitige Achtung und Toleranz zu üben. Der BV Brackwede trägt dazu bei, den Grundgedanken des Sports und damit Humanität und Völkerverständigung zu verbreiten und zu fördern.

     

     

    • 4 Haftung
    1. Der BV Brackwede haftet nicht für Schäden oder für Verluste, die den Sportlern oder Funktionären bei Ausübung ihres Sports bzw. bei Veranstaltungen des Vereins entstehen. Es sei denn, solche Schäden oder Verluste sind durch Versicherungen gedeckt. In diesen Fällen ist der BV Brackwede gehalten, die eventuellen Rechte der Geschädigten im eigenen Namen geltend zu machen.
    2. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

     

     

    • 5 Organe des Vereins
    1. Die Organe des Vereins bestehen aus
    1. der Mitgliederversammlung
    2. dem Vorstand (§10 Absatz 2)
    3. dem erweiterten Vorstand (§10 Absatz 3)
    4. Die Mitglieder der Organe des BV Brackwede üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch zweckfremde und unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Die gewählten Organ-Mitglieder können einen Antrag den Ersatz der ihnen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Aufwendungen stellen.

     

     

    • 6 Mitglieder
    1. Der Verein besteht aus
      1. ordentlichen Mitgliedern
      2. Ehrenmitgliedern
    2. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
    3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich um die Entwicklung des Bowlingsports und des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung. Die Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sie sind jedoch von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

     

     

    • 7 Aufnahme, Austritt, Ausschluss
    • 7.1 Aufnahme
    1. Dem Verein kann auf schriftlichen Antrag beigetreten werden. Die Antragstellung setzt die Anerkennung der Vereinssatzung voraus.
    2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Antragsannahme durch den geschäftsführenden Vorstand zum beantragten Eintrittsdatum. Die Antragsannahme wird dem neuen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
    3. Bei jugendlichen Mitgliedern welche laut § 2 BGB nicht Volljährig sind, ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
    4. Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach §6 erlischt durch Auflösung des Vereins §15, nach Austritt §7.2 oder durch Ausschluss §7.3.

     

     

    • 7.2 Austritt
    1. Der Austritt kann durch eine Kündigung erfolgen. Diese ist bis spätestens sechs Wochen vor Geschäftsjahresende schriftlich beim ersten Vorsitzenden einzureichen.
    2. Die Kündigung ist dem Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu bestätigen.
    3. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Ableben eines Mitgliedes.

     

     

    • 7.3 Ausschluss
    1. Der geschäftsführende Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn gegen die unter a) bis d) angeführten Ausschließungsgründen verstoßen wird.
      1. Nichtzahlung von Vereinsbeiträgen nach vorheriger Mahnung. Zahlungsverzug schließt die satzungsmäßigen Rechte für die Dauer des Verzuges aus. Erst nach der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung treten die satzungsmäßigen Rechte wieder in Kraft.
      2. Grober Verstoß gegen sportliche Kameradschaft und Disziplin.
      3. Unehrenhaftes, ungebührliches, das Ansehen und die Belange des Vereins beeinträchtigendes Verhalten.
      4. Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes und Verstoß gegen die Satzung.
    1. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben und ist vom geschäftsführenden Vorstand anzuhören.
    2. Dem Mitglied ist der Ausschluss unter Angabe der Gründe durch Einschreiben vom geschäftsführenden Vorstand bekannt zu geben.

     

     

    • 8 Beiträge
    1. Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der BV Brackwede Beiträge.
    2. Die Höhe und Fälligkeiten der Beiträge wird im Rahmen der Beitragsordnung geregelt. Welche vom Vorstand vorgestellt und durch die Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
    3. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins. Die Zahlungen sind fristgerecht an den BV Brackwede zu entrichten.

     

     

    • 9 Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), ist möglichst im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
    2. Der Termin der Mitgliederversammlung ist möglichst bereits zu Beginn des Geschäftsjahres festzulegen und bekannt zu machen.
    3. Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied.
    4. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt.
    5. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    6. Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden gemäß Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor Stattfinden durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder zu erfolgen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.
    7. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen welches von dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Dabei müssen Satzungsänderungen und Beschlüsse wörtlich aufgeführt werden.
    8. Eine Abschrift dieses Protokoll ist jedem Vereinsmitglied innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung in Textform zusenden.
    9. Anträge zur Jahreshauptversammlung können alle Mitglieder bis spätestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim 1. Vorsitzenden in schriftlicher Form (E-Mail und oder Brief) einreichen.
    10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf des Vorstandes stattfinden. Sie wird nach Beschluss vom 1. Vorsitzenden ohne Verzögerung schriftlich einberufen.
    11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss darüber hinaus vom 1. Vorsitzenden umgehend einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins die Einberufung beantragen. Der Antrag ist an dem 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten und ist von sämtlichen Antragstellern zu unterzeichnen.
    12. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), behandelt aber nur das in dem Antrag aufgeführte Thema und dessen Folge.
    13. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange 50% der zu Beginn anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder/Delegierten noch an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
    14. Die Mitglieder nach §6 Absatz 1 erlangen ab einem Alter von 14 Jahren das Stimmrecht für die Mitgliederversammlung.

     

     

     

    • 10 Vorstand
    1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand nach Absatz 2 und dem erweiterten Vorstand nach Absatz 3.
    2. Der geschäftsführende Vorstand, besteht aus:
      1. dem 1. Vorsitzenden
      2. dem 2. Vorsitzenden
      3. dem Kassenwart
    1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
      1. den Sportwarten
      2. der Jugendwarte
      3. dem Schriftführer
      4. dem Medienwart
      5. die Beisitzer (je angefangene 30 Mitglieder = 1 Beisitzer)
    2. Eine Personalunion zwischen den Ämtern a) bis e) ist ausgeschlossen.
    3. Gerichtlich und außergerichtlich (gem. § 26 BGB) vertreten den Verein

                mindestens zwei der drei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder laut Absatz 2

     

    1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nach der Amtszeit möglich.
    2. Wahlberechtigt für ein Amt im Vorstand sind die Mitglieder nach §6 Absatz 1 die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    3. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und im Vereinsregister eingetragen ist.
    4. Sind mehrere Wahlvorschläge eingegangen, dann ist die Wahl mittels Stimmzettel geheim vorzunehmen.
    5. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt.
    6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der laufenden Amtsperiode haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einzusetzen.
    7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

     

     

    • 11 Geschäftsverteilung der Organe des Vereins
    1. Der 1. Vorsitzende hat die Gesamtleitung, die sich mit den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Gesamtvorstandes decken muss. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes erledigen die ihnen nicht ausdrücklich durch die Satzungen zugeteilten Aufgaben nach den allgemeinen und besonderen Weisungen des 1. Vorsitzenden.
    2. Unterschriftsbefugnis hat für den Geschäftsbereich grundsätzlich nur der 1. Vorsitzende und in dessen Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Weiteren Verhinderungsfall der Kassenwart beziehungsweise in dessen Verhinderung einer der Sportwarte. Soweit es sich um allgemeine Schriftstücke handelt, die zur laufenden Verwaltung gehören, wie Einladungen, Sitzungen, Sportberichte, Ausschreibungen für sportliche Wettkämpfe usw., unterschreiben die Vorstandsmitglieder für ihre Fachbereiche selbst.
    3. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten. Hierzu gehören besonders die Fertigung des Protokolls der Jahreshauptversammlung und sonstige Niederschriften über Sitzungen und Beratungen.
    4. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und der Kassenbelege verantwortlich.
    5. Die Sportwarte regeln die bowlingsportlichen Veranstaltungen.

     

    • 12 Vereinsordnungen
    1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

     

     

    • 13 Kassenprüfer
    1. In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte zu prüfen und dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung eingehend Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen.
    2. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Bei der Initialwahl wird der erste Kassenprüfer für nur ein Jahr gewählt.
    3. Nach Ausscheiden des ersten Kassenprüfers übernimmt dieses Amt der zweite Kassenprüfer.
    4. Eine sofortige Wiederwahl ist unzulässig.
    5. Mitglieder des Vorstandes können nicht das Amt des Kassenprüfers übernehmen.

     

     

    • 14 Datenschutz
    1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein persönliche Daten und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden EDV-technisch gespeichert. Sonstige Informationen werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummern und

    E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegen steht.

    1. Beim Austritt werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds nach 12 Monaten aus der Mitgliederliste gelöscht.
    2. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerlichen Bestimmungen ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

     

     

    • 15 Auflösung des Vereins
    1. Über die Auflösung des Bowlingverein Brackwede von 1976 e.V. kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden.
    2. Der Auflösungsantrag ist in die Tagesordnung aufzunehmen und in der Einladung zu dieser bekannt zu geben. Wird der Antrag auf Auflösung aus Mitgliederkreisen gestellt, so ist der Antrag mindestens von einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet dem Vorstand einzureichen. Dem Antrag ist eine schriftliche Begründung beizugeben.
    3. Der Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind und hiervon drei Viertel für die Auflösung stimmen.
    4. Sind trotz ordnungsgemäßer Einladung weniger als zwei Drittel erschienen, so muss binnen 2 Wochen eine neue Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
    5. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereins ausschließlich gemeinnützigen und sportlichen Zwecken zu.
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