Beitragsordnung vom BV Brackwede von 1976 e.V.

 

  • 1 Grundsatz

 Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtung der Mitglieder sowie Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. 

  • 2 Allgemeines

 Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen. Mitglieder, die dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich. 

  • 3 Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags. Die festgesetzten Beiträge werden zum folgenden Geschäftsjahr (Beginn 1. Januar) erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden. 

  • 4 Beiträge 
  1. Der Beitrag ist wie folgt fällig:
  2. a) Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung wird
  3. der Jahresbeitrag zum 01.01 des Jahres oder
  4. Quartalsweise jeweils zum 01.01 / 01.04 / 01.07 / 01.10 des Jahres oder

abgebucht.

  1. b) Bei Überweisung ist der Jahresbeitrag zum 01.01. des Jahres fällig. 
  1. Ehrenmitglieder laut §6 Absatz 1 b) sind von der Beitragsleistung befreit.
  • Für die Beitragshöhe ist, der am höchsten in Anspruch genommenen Mitgliedstatus des Geschäftsjahres und das Alter, welches im Geschäftsjahr erreicht wird, maßgebend.
  • Folgende Beiträge werden erhoben:

Tarif

Jugend ->18

Passiv

Junioren ->23

Ab 24 Aktiv

Monat

         4,00 €

   6,00 €

            8,00 €

   12,50 €

Quartal

       12,00 €

 18,00 €

          24,00 €

   37,50 €

Jahr

       48,00 €

 72,00 €

          96,00 €

 150,00 €

 

  • Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern eine Sonderumlage erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Sonderumlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern und darf maximal das 11/2 fache des Jahresbeitrages umfassen. 
  • Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrags Sorge zu tragen. Ist der Beitrag nicht pünktlich eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine schriftliche Mahnung, in der eine Zahlungsfrist von 14 Tagen gesetzt wird und eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 2,00 € berechnet wird. 
  • Erfolgt bis dahin kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 5,00 berechnet. Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen. 

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. 

(6) Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach den jeweils gültigen Datenschutzgesetzen gespeichert. 

  • 4 Vereinskonto 

Die Beiträge sind bei Überweisung / Dauerauftrag ausschließlich auf die folgende Kontoverbindung zu entrichten:

Kontodaten werden bei Vereinseintritt dem Mitglied bekannt gegeben. 

Andere Zahlungsweisen als Überweisung und SEPA-Einzug werden nicht anerkannt. 

  • 6 Inkrafttreten 

Die vorliegende Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.02.2022 in Kraft.

 

 

 

 

Bielefeld, den 21.02.2022

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